Satzung

BODHI PATH Dortmund e.V.

Buddhistisches Zentrum der Karma Kagyü Linie

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
“BODHI PATH Dortmund e.V.“ Buddhistisches Zentrum der Karma Kagyü Linie.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Sitz des Vereins ist Dortmund.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der buddhistischen Religion, Philosophie und Kultur in der Tradition der Karma Kagyü Linie des tibetischen Buddhismus unter der geistigen Autorität des 14. Künzig Shamar Rinpoche.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von Studium und Praxis der Karma Kagyü Tradition des tibetischen Buddhismus.
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit buddhistischen Inhalten in der Tradition der Karma Kagyü Linie, z.B. Meditationen, Seminare und Vorträge mit buddhistischen Lehrern [1] aus dem In- und Ausland, Ausstellungen tibetisch-buddhistischer Kunst.
  • Förderung und Unterstützung von buddhistischen Klöstern und Einrichtungen.
  • Erwerb und Aufbewahrung von Kunst- und Ritualgegenständen, sowie von buddhistischen Praxis- und Meditationshilfen aller Art.
  • Förderung individueller Praxis buddhistischer Meditationen der Karma Kagyü Linie in Zurückziehungen (Retreat).

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßig bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ausgenommen sind das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung des Vorstands über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem nach der seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen

  • wenn es die Zielsetzung des Vereins missachtet,
  • wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet,

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied durch Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Mitgliederversammlung über die Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verein.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt. In begründeten Sonderfällen kann der Vorstand von einer Beitragserhebung absehen, sowie ausgewählten Personen die Ehrenmitgliedschaft antragen.

§ 5 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus der/dem 1.Vorsitzende/n sowie zwei Beisitzern/innen.

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils befugt, den Verein allein zu vertreten.
Im Innenverhältnis bedarf es der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstandes.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen bis zum vorgesehenen Datum der Mitgliederversammlung. Mit der Ladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder findet. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Umlaufverfahren Beschlüsse brieflich, per Fax oder per E-Mail fassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins nachweislich am Umlaufverfahren teilgenommen haben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies 1/5 der stimm­berechtigten Mitglieder[1] unter Angabe eines wichtigen Grundes verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt vierzehn Tage. Bei jeder Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Grund in der Einberufung anzugeben. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand acht Tage vor der Versammlung vorliegen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist Gegenstand von Anträgen, Wahlen und Beschlüssen ausschließlich der in der Einberufung angegebene wichtige Grund (Tagesordnungspunkt).

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Die Richtigkeit wird dann von zwei Vorstandsmitgliedern durch Unterschrift bestätigt.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein  Bodhi Path – Buddhistisches Zentrum e.V., 77871 Renchen-Ulm, Kaierstr. 18, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige o. kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Unterschriften der Teilnehmer der Mitgliederversammlung:


[1]       Wegen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Es sind ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.